Einleitung
Für die Einführung, Aufstellung, Änderung oder Aufhebung des Beteiligungsreglements gelten die allgemeinen Regeln des Schweizerischen Obligationenrechts für Angebot und Annahme von OR 6.
Form des Betriebsreglementes
Das Betriebsreglement kann in folgenden Formen erlassen werden:
- ausdrückliche Vereinbarung (schriftlich oder [weniger empfehlenswert] mündlich)
- konkludentes Verhalten
- Stillschweigen
- Betriebsübung
Grundsätze
Aus dogmatischer Sicht sind beim Erlass eines Beteiligungsreglementes folgende Grundsätze zu beachten:
- Regelung der Hauptmerkmale möglichst in den Statuten
- Regelung nur der notwendigsten Einzelheiten im Mitarbeiterbeteiligungsreglement
- Gebot der Gleichbehandlung
- Gebot der Transparenz
Einbeziehung des Änderungs- und Widerrufsvorbehalts im Arbeitsvertrag.