Personenkreis
- Geschäftsführende Organe
- Aktuelle Arbeitnehmer
- Ausschluss von Pensionierten und ehemaligen Mitarbeitern
- Mittleres Kader
- Leitende Direktoren
- Stellvertretende Direktoren
- Verwaltungsratsmitglieder bzw. Delegierter des Verwaltungsrates
- = Mitarbeiteraktionäre, sofern und soweit sie im Arbeits- und nicht im Mandatsverhältnis (Auftrag) tätig sind
Grundsätze
Da in der Regel nur ausgewählte Mitarbeiter am Beteiligungsprogramm teilnehmen können, gilt:
- Festlegung des Kreises der teilnahmeberechtigen Mitarbeiter
- Beteiligungsrechte-Gewährung nur aufgrund schriftlicher Abrede (Beweiszwecke)
- Gleichbehandlungsprinzip in Grenzen
- Handhabung primär so, dass Teilnehmerkreis auf nachvollziehbarer Differenzierung fusst
- Berücksichtigung bei Mitarbeitern in vergleichbarer Stellung und Funktion
- Differenzierung bzw. Ausschluss vom Beteiligungsprogramm bei sachlichen Gründen
- Beschränkte Anwendung
- kein willkürlicher Ausschluss bestimmter Mitarbeiter
Weiterführende Informationen
Interessenkonflikt?
- Sind Mitglieder des VR in das Beteiligungsprogramm miteinbezogen, kann ein Interessenkonflikt bestehen, nämlich einerseits zwischen den Unternehmensinteressen und andererseits jener des VR’s bzw. der betroffenen VR-Mitglieder
- U.E. empfiehlt sich der Ausstand der betroffenen VR-Mitglieder, ev. die Vorlage des Traktandums an einer o. oder a.o. Generalversammlung (GV).